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Softwaremiete

Softwaremiete für JOMOsoft Vi, Multi Vi und Measy (SaaS) oder JOMOsoft M zur Miete (On-Premises)

A. Allgemeine Vorschriften
I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend AVB) gelten für Geschäftsbeziehungen des Kunden mit CHEFS CULINAR Software und Consulting GmbH & Co. KG (nachfolgend Lizenzgeber). Diese AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer gem. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AVB gelten für Verträge über die Miete der Software JOMOsoft im Wege von „Software as a Service“ (nachfolgend SaaS) oder als On-Premises-Software (nachfolgend On-Prem), die Miete browserbasierter Apps für mobile Geräte im Wege von SaaS (nachfolgend zusammenfassend Software) und die Miete von Softwareprodukten des Herstellers Microsoft im Wege von SaaS (siehe Teil B.), Hotline-Support (siehe Teil C.) und Dienstleistungen des Lizenzgebers wie Installation, Schulung und Beratung (siehe Teil D.). Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind weder Hotline-Support noch Dienstleistungen Gegenstand eines Vertrages über Softwaremiete.
(3) Die AVB des Lizenzgebers gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lizenzgeber in jedem Einzelfall erneut auf die AVB hinweisen muss.
(4) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.


II. Vertragsschluss
Angebotsschreiben des Lizenzgebers sind unverbindlich und stellen kein Vertragsangebot im rechtlichen Sinne dar. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot; der Lizenzgeber kann dieses Vertragsangebot entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung annehmen.


III. Teilleistungen, Leistungszeit, Annahmeverzug, Liefer- und Leistungsverzug
(1) Der Lizenzgeber kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
(2) Angaben zu Leistungsfristen sind unverbindlich.
(3) Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Kunde in Annahmeverzug aus dem jeweiligen Vertrag befindet oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und der Lizenzgeber aus diesem Grunde seine Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen konnte.
(4) Sofern der Lizenzgeber verbindlich vereinbarte Leistungsfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Lizenzgeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere höhere Gewalt wie Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe.
(5) Der Eintritt des Leistungsverzugs des Lizenzgebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(6) Die Rechte des Kunden gem. A.V. und B.XI. sowie die gesetzlichen Rechte des Lizenzgebers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.


IV. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot
(1) Preise und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Preise und Vergütung verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit in diesen AVB nicht anders bestimmt, wird eine Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ist ohne Abzug zu zahlen. Leistet der Kunde trotz Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch in Verzug.
(3) Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockung oder -einstellung eintritt oder von ihm ein Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte des Kunden.


V. Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt
- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden durch Verletzung von Leben, Leib und/oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei Arglist des Lizenzgebers und/oder
- im Umfang einer vom Lizenzgeber ggf. übernommenen Garantie.
(2) Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) ist bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Insbesondere ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Der Lizenzgeber haftet, soweit nicht die Voraussetzungen gem. A.V.(1) oder (2) vorliegen, nicht für anfängliche Mängel der Software.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Lizenzgeber nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.


VI. Subunternehmer
Der Lizenzgeber ist berechtigt, geeignete Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesen Vertragsvereinbarungen zu betrauen.
VII. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat Leistungen des Lizenzgebers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird dem Lizenzgeber insbesondere auf eigene Kosten die hierfür erforderlichen Informationen über seine EDV-Infrastruktur zur Verfügung stellen, Einsicht in erforderliche Unterlagen und Dokumentationen insbesondere über seine Hardware und Drittsoftware gewähren, den Mitarbeitern des Lizenzgebers zu seinen Geschäftszeiten im notwendigen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software sowie, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, den Kontakt zu fachlich geeigneten Mitarbeitern des Kunden ermöglichen.
(2) Der Kunde benennt dem Lizenzgeber mindestens zwei fachlich geeignete Mitarbeiter als Ansprechpartner (nachfolgend Key-User). Mindestens einer der Key-User muss während der Servicezeiten nach C.III. für den Lizenzgeber erreichbar sein. Sie müssen befugt sein, die zur Leistungserbringung erforderlichen Entscheidungen zu treffen, und sollen auf die Software geschult sein sowie Erfahrungen im Umgang mit der Software haben. Änderungen der Key-User werden dem Lizenzgeber unverzüglich mitgeteilt.
(3) Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Leistung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Lizenzgebers bleibt unberührt.


VIII. Vertraulichkeit
(1) Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Lizenzgebers geheim zu halten, vor einem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle mündlich übermittelten, schriftlichen oder gespeicherten Informationen, von denen der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien Kenntnis erlangt und die
a) seitens des Lizenzgebers ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden;
b) zu den gem. § 17 UWG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Lizenzgebers gehören, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Lizenzgeber ein berechtigtes Interesse hat;
c) zu den gem. § 18 UWG geschützten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art des Lizenzgebers gehören;
d) eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen gewonnen werden, umfassen, für die Produktion der Software nützlich sowie ausreichend beschrieben sind (Know-how) und/oder
e) durch gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht geschützt sind oder geschützt werden können.
Nicht vertraulich sind Informationen, sofern und soweit
a) sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Kunden bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren;
b) sie nach dem unter a) genannten Zeitpunkt ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder Geheimhaltungsverpflichtungen Dritter öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich wurden und/oder
c) sie sich bereits vor Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung in dem Besitz des Kunden befunden hatten.
Die Beweislast dafür, dass keine vertraulichen Informationen vorliegen, trägt der Kunde.
(3) Der Kunde darf vertrauliche Informationen Behörden offenbaren, sofern und soweit er hierzu aufgrund Gesetz, behördlicher Anordnung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist. Der Kunde darf die vertraulichen Informationen an seine Mitarbeiter weiterleiten, soweit diese sie zur Durchführung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien benötigen. Der Kunde wird seine Mitarbeiter über die Vertraulichkeit der Informationen in Kenntnis setzen, bevor er sie ihnen offenlegt. Der Kunde wird durch vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass seine Mitarbeiter den wesentlichen Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung unterworfen werden, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, derartige Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern als echten Vertrag zugunsten des Lizenzgebers auszugestalten. Der Kunde steht dem Lizenzgeber dafür ein, dass die Mitarbeiter des Kunden diese Vertraulichkeitsvereinbarung beachten.
(4) Vertraulichkeitsvereinbarungen gelten auch nach Beendigung sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien fort.


IX. Informationen zum Datenschutz
Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (kurz: Daten), damit er seine Kunden beraten kann, zur Rechnungsstellung und zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Art. 6 Abs 1 b) und c) DSGVO). Auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung verarbeitet der Lizenzgeber die Daten des Kunden zur Erfüllung berufsrechtlicher und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Lizenzgeber arbeitet mit IT-Dienstleistern zusammen, die Daten in seinem Auftrag verarbeiten. In Bezug auf die Kundendaten stehen dem Kunden gesetzliche Auskunfts-, Löschungs- und weitere Rechte zu. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.cc-softwareundconsulting.de/index.htm. Der Lizenzgeber darf den Kunden nach Überlassung der Software als Referenzkunden benennen.


X. Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
(1) Mündliche Nebenabreden zu Verträgen zwischen den Parteien werden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AVB und den Verträgen der Parteien ist Kleve.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB und von Verträgen der Parteien berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der jeweils weggefallenen Bestimmung so weit wie möglich zu verwirklichen.

B. Softwaremiete
I. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der Software über das Internet (SaaS) oder durch Überlassung der Software (On-Prem) nebst Einräumung entsprechender Nutzungsrechte gem. B.III. Die im Einzelnen gebuchten Softwareprodukte und die Art der Überlassung (SaaS, Download gem. B.VII. oder Datenträger gem. B.VIII.) ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung der Software und ggf. der Dokumentation der Software (zusammenfassend Spezifikation), auf die im Angebotsschreiben Bezug genommen wird. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung. Der Kunde hat vor Vertragsschluss überprüft, ob die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt. Für die Nutzung der Software müssen die dem Kunden bekannten Systemvoraussetzungen der Software erfüllt sein. Insbesondere wird für SaaS ein Computer mit Internetverbindung (DSL mit mindestens 128 Kbit/s) benötigt. Die dabei ggf. anfallenden Verbindungsentgelte trägt der Kunde.
(3) Beschaffenheitsangaben gemäß Spezifikation oder Produktbeschreibungen und Testprogramme stellen weder zugesicherte Eigenschaften noch Garantien dar.
(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software. Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart, schuldet der Lizenzgeber weder Installation noch Parametrisierung der Software. Der Lizenzgeber bleibt Eigentümer ggf. überlassener Datenträger (nur bei On-Prem). Bei Pfändungen des Datenträgers durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Lizenzgebers hinweisen und muss Letzteren darüber unverzüglich benachrichtigen.
(5) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung (z. B. Hardware, Betriebssystem, Internetverbindung bei SaaS) für die Software sicher zu stellen. Der Kunde trifft unbeschadet seiner Rechte gem. B.XI. angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert (z. B. durch Dokumentation der Softwarenutzung, Prüfung der Ergebnisse der Software).
(6) Der Lizenzgeber schuldet nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Software und dem Modul rec@pps bereitgestellten allgemeinen Informationen über Nahrungsmittel (z. B. Zutaten, deklarierungspflichtige Stoffe, Nährwerte, Allergene). Dies gilt insbesondere für vom Lieferanten des Kunden bereitgestellte Informationen im Zusammenhang mit der „Lieferantenschnittstelle“.


II. Leistungsumfang
(1) Wird die Software im Wege von SaaS bereitgestellt, so erfolgt die Softwarenutzung über einen Internetbrowser des Kunden. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechnerleistung sowie der notwendige Speicherplatz für Daten werden vom Lizenzgeber am Routerausgang eines von ihm beauftragten Rechenzentrums oder eines eigenen Servers während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages zur Nutzung bereitgehalten (nur bei SaaS). Montags bis freitags zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an jedem ersten Samstag im Monat zwischen 12.00 Uhr und 24.00 Uhr besteht aufgrund von Sicherungs- bzw. Wartungsarbeiten kein Anspruch auf Nutzung (nur bei SaaS).
(2) Der Lizenzgeber ist ohne Ankündigung zur Aktualisierung, Fortentwicklung und Ergänzung der Software sowie zu Updates berechtigt, aber nicht verpflichtet. B.XI. bleibt unberührt.
(3) Der Lizenzgeber übermittelt dem Kunden rechtzeitig die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten für den Zugriff auf die Software („User-Logins“). Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten ohne Zustimmung des Lizenzgebers Dritten zu überlassen.


III. Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gem. B.V. das weltweite, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesen AVB und der Auftragsbestätigung eingeräumten Umfang für eigene Geschäftszwecke in seinem Unternehmen ein. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Möglichkeit des webbrowserbasierten Zugriffs auf die Software über das Internet (nur SaaS) sowie Vervielfältigungen, die zur Softwarenutzung notwendig sind, wie die Installation und ggf. den Download der Software (nur On-Prem) sowie das Laden, Ablaufenlassen und Anzeigen der Software. Bei Netzwerklizenzen ist der Kunde während der Vertragslaufzeit auch zur Zugänglichmachung der Software in seinem internen Netzwerk berechtigt, sofern dies zum Client-Server-Betrieb erforderlich ist (nur On-Prem).
(2) Dem Kunden ist die Nutzung der Rezeptdatenbanken Dritter nur im Rahmen der Nutzung der Software gestattet. Der Kunde darf die Rezeptdatenbank und Auszüge daraus nicht an Dritte weitergeben, nicht sonst verbreiten und nicht öffentlich zugänglich machen.
(3) Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung der Software für Dritte oder zur Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte berechtigt. Die Rechte des Kunden aus § 69 e UrhG (Dekompilierung) bleiben unberührt.


IV. Lizenzen
(1) Die gebuchte Art und Anzahl der Nutzerkonten und Lizenzen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Ein Nutzerkonto bzw. eine einzelne Lizenz berechtigt nur zur Nutzung der Software durch einen Nutzer (Einzellizenz). Sind gemäß Auftragsbestätigung weitere Nutzerkonten bzw. Lizenzen gebucht, so ergibt sich die Anzahl der Nutzer, die die Software gleichzeitig nutzen dürfen, aus der in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl an Nutzerkonten bzw. Lizenzen (Mehrfachlizenz). Die Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerks ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software über die Anzahl der Mehrfachlizenz hinaus geschaffen wird.
(3) Ist eine Firmen-Lizenz oder eine Client-Server-Lizenz vereinbart, darf der Kunde die Software im eigenen Unternehmen bis zu der in der Auftragsbestätigung genannten Unternehmensgröße und in dem dort genannten Umfang nutzen.
(4) Eine einzelne Lizenz für die Nutzung einer App berechtigt nur zur Nutzung dieser App auf einem mobilen Gerät. Ist eine Mehrfachlizenz vereinbart, ergibt sich die Anzahl der mobilen Geräte, auf denen der Kunde die jeweilige App gleichzeitig nutzen darf, aus der Auftragsbestätigung.
(5) Für eigenständige oder in der Software enthaltene Drittsoftware gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Drittsoftware. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Lizenzen beizubringen bzw. Lizenzbedingungen zu unterzeichnen.


V. Vergütung, Anpassung der Vergütung
(1) Das vom Kunden zu zahlende Lizenzentgelt (Nutzungsgebühr) und ggf. einmalig zu zahlende Gebühren zur Einrichtung von Nutzerkonten (Einrichtungsgebühren) ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Hierin enthalten sind die Kosten für die Gebrauchsgewährung der gebuchten Softwaremodule und im Falle von SaaS auch für das Hosting der Software.
(2) Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Nutzungsgebühr anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.
(3) Der Lizenzgeber ist nach billigem Ermessen berechtigt, die Nutzungsgebühr nach Ankündigung in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres zu ändern, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) seit Vertragsschluss bzw. seit Wirksamwerden der letzten Entgeltanpassung aufgrund dieser Vorschrift um mehr als 2 % verändert hat. Die Höhe der Anpassung darf in keinem Fall die Änderung des VPI übersteigen. Bei einer Preissteigerung hat der Kunde das Recht, die Softwaremiete ohne Beachtung der Mindestvertragsdauer nach B.XIII.(2) zum Ende eines Vertragsjahres zu kündigen; in diesem Fall bleibt die Nutzungsgebühr unverändert.
(4) Preiserhöhungen bei eigenen externen Kosten des Lizenzgebers, beispielsweise von Kosten eines Hosting-Subunternehmers oder von Lizenzmietkosten bei z.B. Microsoft Produkten, werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und durch eine Anpassung der vom Kunden zu zahlenden Vergütung weitergereicht. Eine dadurch bedingte Preiserhöhungen für den Kunden darf in keinem Falle die Kostensteigerung, die den Lizenzgeber insoweit selbst trifft, übersteigen.

VI. Fälligkeit, Zugangssperrung
(1) Die Nutzungsgebühr ist monatlich im Voraus zu zahlen und am dritten Werktag des jeweiligen Monats fällig. Die Nutzungsgebühr wird frühestens mit vollständiger Bereitstellung des Zugangs zu der Software durch Mitteilung der Zugangsdaten gem. B.II.(3) (SaaS) bzw. Überlassung der Software (On-Prem) fällig.
(2) Bei einem Zahlungsverzug von mindestens vier Wochen ist der Lizenzgeber zur Sperrung des Zugangs des Kunden zur Software berechtigt (nur bei SaaS). Die erneute Freischaltung des Zugangs erfolgt unverzüglich nach der Begleichung der Rückstände, wobei der Zahlungseingang beim Lizenzgeber maßgeblich ist.


VII. Download der Software, Sicherungskopien (nur für On-Prem)
Soweit nicht abweichend vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf Übergabe eines Datenträgers mit der Software. Die Übergabe erfolgt dadurch, dass der Lizenzgeber dem Kunden die Software als Download unter Verwendung des File-Transfer-Protokolls zur Verfügung stellt und gemäß Auftrag kostenpflichtig installiert. Der Kunde darf während der Vertragslaufzeit Sicherungskopien im gesetzlich zugelassenen Umfang anfertigen. Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden. Nicht mehr benötigte Sicherungskopien sind nachweislich zu löschen oder zu vernichten.


VIII. Überlassung der Software auf Datenträgern (nur bei On-Prem, sofern vereinbart)
Die Überlassung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Überlassung und eine etwaige Instandhaltung und Instandsetzung der Software und ggf. der Datenträger ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Datenträger an einen anderen Bestimmungsort versandt.


IX. Dekompilierung (nur bei On-Prem)
(1) Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Software nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er den Lizenzgeber von seinem Vorhaben in Textform unterrichtet und mit einer Frist von mindestens einer Woche um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt A.VIII.
(2) Vor jeder Einschaltung von Dritten zur Dekompilierung verschafft der Kunde dem Lizenzgeber eine Erklärung des Dritten in Textform, dass dieser sich unmittelbar dem Lizenzgeber gegenüber zur Einhaltung der Regeln gem. A.VIII. verpflichtet und die Software nur zur Dekompilierung vervielfältigen wird.


X. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde schützt Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff Dritter und wird sie nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Der Kunde informiert den Lizenzgeber unverzüglich darüber, falls Dritte in den Besitz von Zugangsdaten gelangt sein sollten.
(2) Der Kunde wird seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der vorliegenden AVB und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass seine Mitarbeiter keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anfertigen und Zugangsdaten geheim halten und nicht unberechtigt an Dritte weitergeben.
(3) Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden Urheberrechte des Lizenzgebers an der Software, ist der Kunde verpflichtet, an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über Verletzungshandlungen zu informieren.
(4) Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand nach dem Stand der Technik regelmäßig zu sichern.
(5) A.VII. gilt entsprechend.


XI. Instandhaltung, Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software im Sinne von B.I.(2) während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen. Der Lizenzgeber kann die Mängelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort beim Kunden oder durch Fernwartung erbringen (nur bei On-Prem).
(2) Der Kunde unterstützt den Lizenzgeber bei der Mängelbeseitigung, insbesondere indem er dem Lizenzgeber auftretende Mängel unverzüglich in Textform meldet. Meldungen von schwerwiegenden Mängeln, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, müssen zusätzlich telefonisch erfolgen. Die Meldung muss den Mangel und insbesondere die Bedingungen, unter denen er auftritt, und dessen Auswirkungen, möglichst detailliert und nachvollziehbar beschreiben. Der Kunde hat dem Lizenzgeber die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und im Falle einer Mängelbeseitigung vor Ort insbesondere zu seinen Geschäftszeiten dem Lizenzgeber Zutritt zu den betroffenen Einzelarbeitsplätzen und Servern des Kunden zu verschaffen (nur bei On-Prem). Im Falle der Fernwartung hat der Kunde dem Lizenzgeber nach vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren (nur bei On-Prem). Er stellt die hierfür notwendigen Internet- und Netzwerkverbindungen her (nur bei On-Prem). Der Kunde hat dem Lizenzgeber das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter wie Rechenzentren zu verschaffen, soweit dies zur Erbringung der Mängelbeseitigung notwendig ist (nur bei On-Prem).
(3) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
(4) Das Recht des Kunden zur Minderung in Form der Kürzung oder des Einbehalts des Entgelts ist ausgeschlossen. Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben insofern unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich A.V.


XII. Freistellung von Ansprüchen Dritter (nur bei SaaS)
Der Kunde garantiert, dass die von ihm im Rahmen der Nutzung der Software hochgeladenen Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind oder er über die dazu erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Kunde garantiert, dass durch die Verwendung der Inhalte im Rahmen dieser AVB keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden und dass er ggf. erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligungen eingeholt hat. Der Kunde stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen des Datenschutzes, frei, die gegen den Lizenzgeber in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung erhoben werden sollten. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die dem Lizenzgeber durch eine angemessene Rechtsverteidigung entstanden sind.


XIII. Laufzeit, Kündigung, Zugangssperre
(1) Die Softwaremiete beginnt mit erstmaliger Bereitstellung der Zugangsdaten gem. B.II.(3) (bei SaaS oder Download) bzw., sofern vereinbart, Überlassung des Datenträgers.
(2) Die Softwaremiete wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf der in der Auftragsbestätigung festgelegten Mindestvertragslaufzeit.
(3) Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere, wenn
a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Lizenzgeber vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Kunde von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt;
b) der Kunde die Software über das nach diesen AVB und der Auftragsbestätigung gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist abstellt.
(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(5) Nach einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer einzustellen, die Software zu deinstallieren (On-Prem), etwaige angefertigte (Sicherungs-)Kopien zu löschen und ggf. überlassene Datenträger an den Lizenzgeber unverzüglich herauszugeben. Entsprechendes gilt für die Apps. Die Kosten der Rücksendung von Datenträgern trägt der Kunde (On-Prem). Setzt der Kunde den Gebrauch der Software nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

C. Hotline-Support
I. Vertragsgegenstand und Leistungsinhalt
(1) Soweit die Parteien die Erbringung von Supportdienstleistungen (Support) in der Auftragsbestätigung vereinbart haben, gelten für diese Leistungen die Regelungen dieses Abschnittes ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des Abschnittes A.
(2) Gegenstand des Supports sind ausschließlich die Softwareprodukte und -module nebst der dazugehörigen Dokumentation (im Folgenden Software), für die die Parteien Supportleistungen vereinbart haben.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind in den Supportleistungen nicht enthalten:
a) Leistungen für die Software, die nicht unter den vom Lizenzgeber vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird, insbesondere unabgestimmt geänderte Software- oder Hardwareumgebung des Kunden;
b) Anpassung, Ergänzung oder Erweiterung der Software insbesondere an bzw. um neue Produkte, Dienstleistungen oder geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
c) Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
d) Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden entstanden sind.


II. Leistungsinhalt Support
(1) Der Lizenzgeber unterstützt den Kunden telefonisch durch Hinweise zur Softwarenutzung sowie zur Fehlerbeseitigung und beantwortet softwarebezogene Fragen des Kunden, wenn möglich, am Telefon. Ist für die Beantwortung von Fragen eine weiter gehende Recherche nötig, kann der Lizenzgeber die Fragen in angemessener Zeit telefonisch oder in Textform beantworten.
(2) Der Lizenzgeber wird für die vom Kunden benannten Key-User eine Hotline (Telefonnummer und Link zum Online-Supportformular) zur Entgegennahme von Fehlermeldungen oder sonstigen Anfragen bereitstellen. Nur die vom Kunden benannten Key-User sind zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt, sofern sie nicht alle aus wichtigen Gründen verhindert sind.
(3) Supportleistungen für die JOMOsoft-Apps werden nur für fachlich geschulte Mitarbeiter des Kunden erbracht, die in dessen Zentralküche oder IT-Abteilung tätig sind.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt kein Vor-Ort-Support beim Kunden.


III. Servicezeiten Pflege und Support, Vergütungszuschlag
(1) Der Lizenzgeber erbringt Pflege- und Supportleistungen und Leistungen, sofern nicht anders bestimmt, zu den folgenden Servicezeiten: Montags bis donnerstags 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitags 8.00 bis 14.00 Uhr
(2) Wurde mit dem Kunden ein „Premium-Support“ vereinbart, erbringt der Lizenzgeber bei einem Notfall im Bereich des Speisenerfassungsmanagement (z. B. technischer Ausfall der Software) diese Leistungen auch an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen zwischen 6.30 und 16.00 Uhr (nachfolgend „erweiterte Servicezeiten“). Dies gilt nur, wenn die Erbringung der Pflege- und Supportleistungen objektiv keinen Aufschub duldet. Die Pflege- und Supportleistungen sind mit der Vergütung für den „Premium-Support“ abgegolten. 
(3) Wurde mit dem Kunden kein „Premium-Support“ vereinbart, werden Leistungen nach B. XI. nur ausnahmsweise erbracht. Supportleistungen nach C. II. werden nicht erbracht. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen aufwandsbezogenen Vergütungszuschlag zu berechnen. Der Vergütungszuschlag ergibt sich aus der jeweils gültigen JOMOsoft-Preisliste. Für Leistungen, deren Veranlassung der Lizenzgeber zu vertreten hat, werden keine Zuschläge berechnet.


IV. Besondere Bedingungen für Vergütung von Support, Preisanpassung
Die Vergütung für Support ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Für Leistungen außerhalb der Servicezeit wird ein Vergütungszuschlag nach C.III.(2) berechnet. B.V.(2) gilt entsprechend. Für die Fälligkeit der Vergütung gilt B.VI. entsprechend. Die Vergütung kann entsprechend B.V.(3) angepasst werden.


V. Inkrafttreten, Dauer von Supportleistungen, Kündigung
(1) Vereinbarungen über Support treten mit Bereitstellung der Zugangsdaten der Software in Kraft. Wurde die Installation der Software durch den Lizenzgeber vereinbart (nur On-Prem), so treten diese Vereinbarungen mit Abschluss der Installation in Kraft.
(2) Vereinbarungen über den Support werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und haben die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Mindestlaufzeit. Anschließend verlängert sich die Vereinbarung jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit dieser Vereinbarung gekündigt wird. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
(4) Mit Beendigung der Softwaremiete gem. B.XIII. endet auch die entsprechende Vereinbarung über den Support automatisch.

D. Besondere Dienstleistungen

I. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Soweit vereinbart, erbringt der Lizenzgeber Dienstleistungen im Bereich Installation, Parametrisierung und Implementierung (nur On-Prem), Schulungsleistungen, Erstellung der Speiseplanvorlagen und sonstige Beratungsleistungen. Art und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich abschließend aus der Auftragsbestätigung.


II. Installation und Parametrisierung (nur On-Prem)
(1) Ist eine Installation der Software geschuldet, so umfasst dies nur die einmalige Erstinstallation der Software auf den in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen Servern bzw. Einzelarbeitsplätzen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Updates vom Kunden zu installieren.
(2) Der Kunde hat den Lizenzgeber in Textform über die jeweiligen Installationsorte der Software zu informieren, sofern dies dem Lizenzgeber noch nicht bekannt ist. Dies gilt ebenso für jegliche spätere Änderung der Installationsorte.
(3) Ist eine Parametrisierung vereinbart, so ist der Lizenzgeber zur einmaligen Parametrisierung verpflichtet.


III. Schulungen und sonstige Beratungsleistungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, finden Schulungen während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Kunden statt. Werden Schulungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht, hat dieser die dazu erforderliche technische Ausrüstung (z. B. Beamer) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Reisezeiten und Reisekosten seiner Mitarbeiter trägt der Kunde selbst. Soweit nicht anders vereinbart, finden sonstige Beratungen per Telefonkonferenz statt.
(2) Der Lizenzgeber kann Schulungstermine aus wichtigem Grund absagen. Er wird dem Kunden die Terminabsage rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
(3) Ist eine Erstellung von Speiseplanvorlagen vereinbart, so erfolgt diese einmalig. Die Erstellung von Speiseplanvorlagen soll im Rahmen der Schulung der Software erfolgen. Ist dies nicht möglich, so erstellt der Lizenzgeber die Speiseplanvorlage außerhalb der Schulung zu den Stundensätzen gem. D.IV.


IV. Vergütung für Dienstleistungen, Fälligkeit
(1) Der Lizenzgeber erhält für Dienstleistungen eine nach tatsächlichem Aufwand zu berechnende Vergütung gemäß Auftragsbestätigung. Pro Schulungseinheit werden jedoch mindestens vier Stunden abgerechnet.
(2) Fahrt- und Übernachtungskosten werden dem Kunden gemäß der in der Auftragsbestätigung genannten Pauschale in Rechnung gestellt. In Ermangelung einer solchen vereinbarten Pauschale werden Fahrt- und Übernachtungskosten gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen JOMOsoft-Preisliste in Rechnung gestellt.
(3) Aufwandsbezogene Vergütungen sowie zu erstattende Fahrt- und Übernachtungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Erbringung der Dienstleistung abgerechnet.

D. Sonderbedingungen Nachhaltigkeitsdaten
I. Geltungsbereich

(1) Diese Sonderbedingungen gelten im Rahmen der Nutzung von z.B. CO2 und anderen Nachhaltigkeitsdaten, die der Lizenzgeber in Zusammenarbeit mit der Greenado GmbH, Bahnstraße 18, 40699 Erkrath („Greenado“) anbietet (zusammen „Nachhaltigkeitsdaten“). Die im einzelnen gebuchten Nachhaltigkeitsdaten ergeben sich aus der jeweiligen Auftrags-bestätigung.
(2) Im Folgenden werden die spezifischen Rahmenbedingungen und Nutzungsrechte im Zu-sammenhang mit der Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten geregelt. 
(3) Dem Lizenzgeber bleibt es vorbehalten, die Inhalte, Form, Aufbau und die Struktur der Nachhaltigkeitsdaten abzuändern. Hierbei muss der Lizenzgeber die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
(4) Soweit im Folgenden nicht abweichend geregelt, gelten, neben den Allgemeinen Vor-schriften des Abschnitts A, die in Abschnitt B für die Softwaremiete vereinbarten AGB auch für die Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten. Sofern die Regelungen dieses Abschnitts denen in Abschnitt B widersprechen, haben die Regelungen dieses Abschnitts Vorrang. 

II. Pflichten des Kunden 
(1) Der Kunde muss sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsdaten weder in Teilen, noch in ihrer Gesamtheit nicht autorisierten Personen zugänglich gemacht werden. Hierzu hat der Kunde die dafür erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Um seinen vorstehenden Verpflichtungen gerecht zu werden, wird der Kunde seine Mitar-beiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie sonstige von ihm autorisierten Personen auf die Einhaltung der vorstehenden Pflichten schriftlich verpflichten.

III. Vergütung 
(1) Die vom Kunden monatlich zu zahlende Nutzungsgebühr und ggfs. einmalig zu zahlende Gebühren zur Einrichtung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Hierin enthalten sind die Kosten für die Nutzungsberechtigung der gebuchten Nachhaltigkeitsdaten. 
(2) Im Übrigen gelten die unter Abschnitt B.V. (3) und (4) sowie Abschnitt B.VI. getroffenen Regelungen zur Anpassung und Fälligkeit der Vergütung sowie zur Zugangssperrung bei Zah-lungsverzug. 

IV. Nutzungsrechte 
(1) Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Nach-haltigkeitsdaten liegt bei Greenado. 
(2) Der Kunde erhält an den Nachhaltigkeitsdaten ein nicht ausschließliches räumlich, zeitlich und inhaltlich auf die Zwecke und Laufzeit des für die Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten zwi-schen dem Lizenzgeber und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags beschränktes Nutzungs-recht. 
(3) Der Kunde ist weder zu einer Ergänzung, Erweiterung noch zu einer sonstigen Bearbei-tung der Nachhaltigkeitsdaten beziehungsweise zu einer Vermischung mit anderem Daten-material berechtigt.
(4) Dem Kunden ist die Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten Dritter nur im Rahmen der Nutzung der Software gestattet. Der Kunde darf die Nachhaltigkeitsdaten nicht an Dritte weitergeben, nicht sonst verbreiten und nicht öffentlich zugänglich machen.
(5) Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsdaten für Dritte oder zur Weitergabe der Nachhaltig-keitsdaten an Dritte berechtigt. Die Rechte des Kunden aus § 69 e UrhG (Dekompilierung) bleiben unberührt.

V. Haftung und Gewährleistung 
(1) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit der Nachhaltigkeitsdaten. 
(2) Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass die dem Kunden zur Verfügung gestellten Datensätze den vom Kunden erhofften Effekt ha-ben. 
(3) Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen ist die Haftungsbegrenzung für Schä-den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässi-gen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen sowie die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Produkt- und Garantiehaftung. 
(4) Im Übrigen richtet sich die Haftung und Gewährleistung nach den Regelungen des Ab-schnitts A.V. 
 

(Stand 19.02.2024)